§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Ernst-Barlach­Gesamtschule e. V.".
Der Verein, mit seinem Sitz in Dinslaken, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dinslaken eingetragen.

§ 2 Zwecke und Ziele

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er hat den Zweck die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und Lehrern zu fördern und die Öffentlichkeit mit den Besonderheiten der Ernst-Barlach-Gesamtschule als Ganztagsschule bekannt zu machen. Er will auf gemeinnütziger Grundlage die Gesamtschule in ideeller und materieller Form fördern.

Der Vereinszweck soll mit folgenden (insbesondere finanziellen) Mitteln erreicht werden:

  • ideelle Förderung und materielle Unterstützung der Schüler, insbesondere aus sozial schwachen Familien
  • Mitwirkung bei Veranstaltungen der Schule
  • kulturelle, sportliche und weitere schulische Betätigung an der Ernst-Barlach-Gesamtschule
  • Unterstützung der Arbeit im Ganztagsbereich, insbesondere Förderung von offenen Angeboten, Förderunterricht and Arbeitsgemeinschaften
  • Übernahme der Trägerschaft für den Instrumental-Unterricht
  • Unterstützung der Schule bei der Anschaffung zusätzlicher Arbeits- und Lernmittel

§ 3 Mitglieder

Mitglieder können werden:

  • Schüler
  • Eltern
  • Lehrer
  • ehemalige Schiller
  • Freunde der Schule
  • Firmen, Vereine, Organisationen und Körperschaften, wenn sie gewillt sind, den satzungsmäßigen Vereinszweck zu fördern

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Antrag durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • mit dem Tode des Mitgliedes
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres
  • durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann der Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund ausgesprochen werden

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein:

  • durch Mitgliedsbeiträge
  • durch Spenden
  • durch sonstige Zuwendungen von öffentlicher und privater Seite

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung des einzelnen Mitgliedes überlassen bleibt. Der jeweilige Mindestbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Im Einzelfall entscheidet der Vorstand über beitragsfreie Mitgliedschaften. Schüler-/innen bleiben grundsätzlich beitragsfrei. Der Jahresbeitrag wird erstmalig beim Eintritt, sonst bis April eines jeden Geschäftsjahres fällig.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • einem Mitglied der Schulleitung

Mit Ausnahme des Mitgliedes der Schulleitung wird der Vorstand von der Hauptversammlung gewählt, der gewählte Vorstand beruft das Mitglied der Schulleitung den Vorstand. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 9 Geschäftsführung

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse in formlos einzuberufenden Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklärt.

§ 10 Vertretung des Vereins

Der Verein wird durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder auf Antrag 10% der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von nicht weniger als einer Woche einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Anzeige der örtlich ansässigen Tageszeitung NRZ und auf der Internetseite. Mindestens alle zwei Jahre findet Ende der Amtszeit des Vorstandes eine Hauptversammlung statt. Jedes Mitglied vom 16 Lebensjahr an hat eine Stimme.
Über die Versammlung ist Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und seinem Vertreter sowie zwei Mitgliedern der Versammlung zu unterzeichnen ist.

§ 12 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung wird von zwei Kassenprüfern durchgeführt, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

§ 13 Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist Zwei-drittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Für andere Beschlüsse genügt einfache Mehrheit.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Liquidation verbliebene Vereinsvermögen an den Schulträger mit der Auflage, es ausschließlich für solche Zwecke zu verwenden, die der Ernst-Barlach-Gesamtschule dienen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Hauptversammlung mit Wirkung vom 24.06.2010 in Kraft.

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